Eintreten ...für Gott und die Welt

In den letzten Jahrzehnten sind viele Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen aus der Kirche ausgetreten. Ihr Leben mit Gott ging trotzdem weiter. Irgendwann kommt für Viele der Tag, an dem sie wieder ganz offiziell dazugehören möchten. Oder sie sind aus ihrer bisherigen Kirche ausgetreten und möchten nun der Ev. Kirche beitreten. Eine neue Taufe ist dazu nicht notwendig. Wenn Sie christlich getauft sind und in die Evangelische Kirche eintreten möchten, dann wenden Sie sich direkt an den Pfarrer oder die Pfarrerin Ihrer Wohnsitz- oder Wunschkirchengemeinde.

In Verbindung mit einem Gespräch können Sie sofort, wenn Sie getauft sind, in die Ev. Kirche wechseln oder auch wieder eintreten.

Gemeindewechsel

Seit 1990 besteht die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde selbst zu bestimmen. Bis dahin war ausschließlich die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in deren Bereich man wohnte, möglich. Inzwischen richtet sich die Zugehörigkeit nicht mehr nur nach dem sogenannten parochialen System, sondern es kann auch eine Wunschkirchengemeinde gewählt werden.
Was müssen Sie tun und was ist zu beachten, wenn Sie Ihrer Wunschkirchengemeinde angehören wollen?

  1. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das Presbyterium unserer Kirchengemeinde auf Gemeindegliedschaft in unserer Gemeinde. (Sie können sich dabei auf das "Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen" vom 16.11.1990 berufen.)

  2. Voraussetzung für diesen Antrag ist:
    a. eine erkennbare kirchliche Bindung an unsere Gemeinde (z.B. Gottesdienstteilnahme, Anstellung, Mitarbeiter bei ...)
    b. die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben teilzunehmen (z.B. durch PKW).

  3. Da unsere Gemeinde zwei Seelsorgebezirke hat, müssen Sie bei Ihrem Antrag sich auch für einen der beiden Bezirke entscheiden; bei der Entscheidung für den Seelsorgebezirk-Ost noch einmal zwischen dem Wahlbezirk Dorsten und dem Wahlbezirk Altendorf-Ulfkotte.

  4. Die Entscheidung des Presbyteriums wird dem Antragstellenden und der "alten" Wohnsitzkirchengemeinde zugestellt. Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats Beschwerde beim Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten einlegen, der dann endgültig entscheidet.

  5. Familienangehörige, die im selben Haushalt leben und älter als 14 Jahre sind, können beantragen, die Entscheidung auch auf ihre Gemeindegliedschaft zu erstrecken.

  6. Wenn die Voraussetzungen für diese besondere Gemeindegliedschaft entfallen, kann sie nach Anhörung der Beteiligten widerrufen werden. Man kann später auch als Gemeindeglied auf sie (schriftlich) verzichten; dann würde man wieder Gemeindeglied der Wohnsitzgemeinde.

 

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Antrag auf Umgemeindung

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Den Antrag auf Umgemeindung richten Sie

An das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Dorsten
Südwall 5
46282 Dorsten