Fiskus will Gemeindefeste besteuern

von Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Kupke: "Neues Steuerrecht ist Bürokratie-Kanone."

Wenn beim Gemeindefest Grillwürstchen verkauft werden, hält bald unter Umständen der Fiskus die Hand auf. Foto: Bugzel

Wie die in Dortmund erscheinende Ruhrnachrichten berichtete, wird eine bislang kaum beachtete Neuregelung im Steuerrecht die Arbeit in den Kirchengemeinden massiv verändern. Der neue Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes stellt "juristische Personen des öffentlichen Rechts", zu denen auch Kirchen zählen, Unternehmen gleich, hieß es in dem Blatt.

Kaffee und Kuchen verkauft auch ein Bäcker, die Gestecke und Adventskränze vom Weihnachtsbasar bietet auch ein Florist an. Künftig müssen die Kirchengemeinden für all dies Umsatzsteuern zahlen. Es spielt auch keine Rolle, wenn Kuchen und Co. gespendet werden. Entscheidend sind immer nur die erzielten Einnahmen. Auch wenn die Erlöse gemeindlicher Aktionen für einen guten Zweck gespendet werden, muss die fällige Steuer ans Finanzamt abgeführt werden.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Wenn Kirchengemeinden "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" handeln, entfällt die Steuerpflicht. Das gilt beispielsweise, wenn eine Kirchengemeinde einen Friedhof unterhält und die Nutzungsgebühren in einer Satzung festlegt. Auch Maßnahmen, bei denen der kirchliche Verkündigungsauftrag im Vordergrund steht, sind nicht steuerpflichtig. Dazu zählen etwa Jugendfreizeiten oder Ausflüge mit Konfirmanden oder Senioren.

Von den rund 13.900 Evangelischen und 10.280 Katholischen Kirchengemeinden in Deutschland müssen sich nur diejenigen mit dem Thema befassen, die steuerpflichtige Einnahmen von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielen. Diese Grenze sieht das Finanzamt auch für private Kleinunternehner vor.

Die Neuregelung ist eigentlich bereits seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Allerdings billigte das neue Umsatzsteuerrecht den Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Übergangsfrist von vier Jahren zu, die von den meisten ausgeschöpft wurde. Am 1. Januar 2021 allerdings ist diese Schonzeit vorbei, dann hält der Fiskus auch bei den Kirchengemeinden die Hand auf.

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) erstellt derzeit eine Bestandsaufnahme, die alle 490 Kirchengemeinden und 27 Kirchenkreise der EKvW umfasst. Es wird im Einzelnen ermittelt, ob und inwiefern sie unter das neue Umsatzsteuerrecht fallen, das mit dem Jahr 2021 in Kraft tritt.

Eine umfangreiche und komplexe Aufgabe, die bis Mitte 2020 abgeschlossen werden soll, heißt es den Angaben nach. Dann wird jede Gemeinde und jeder Kirchenkreis Klarheit haben und verlässlich planen können. Was jetzt schon feststeht: Der Verwaltungsaufwand wird größer. Dazu Dr. Arne Kupke, juristischer Vizepräsident der EKvW: "Diese Reform des Umsatzsteuergesetzes ist eine Bürokratie-Kanone, mit der - angeblich im Sinne des freien Wettbewerbes - auf gemeinnützige Spatzen gezielt wird."

Weitere Informationen gibt eine von der deutschen Bischofskonferenz erstellte Arbeitshilfe (Nr. 298), die mit den Evangelischen Landeskirchen erarbeitet wurde. Sie erläutert, was zu tun ist. Das Heft steht kostenlos zum Herunterladen im Internet zur Verfügung:www.dbk-shop.de . Bu

 

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