Verschärfte Regeln für Kirchenasyl

von Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Starke Belastung für Gemeinden

Kirchenasyl ist eine letzte Möglichkeit für Kirchengemeinden, Flüchtlingen beizustehen. Foto: Ev. Kirche Dortmund

Nach den am 1. August in Kraft getretenen Regeln würden Schutzsuchende als "flüchtig" gelten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) einen Härtefall ablehnt. Die so genannte Überstellungsfrist dauere dann nicht mehr wie bisher sechs, sondern 18 Monate.

Bei den Entscheidungen des Bamf entstehe oft der Eindruck, dass der jeweilige Härtefall nicht wirklich geprüft worden sei, erklärte Hohmann. Wenn die Behörde einen Härtefall ablehne, gebe es oft gute Gründe, das Kirichenasyl weiter zu gewähren. Dann müsse aber der Flüchtling, dem bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben drohe, bis zu 18 Monate unter dem Dach der Kirche ausharren, erläuterte Hohmann. Das bedeute für die Asyl gewährende Gemeinde und den Flüchtling selbst eine deutlich größere Belastung als die bisherigen sechs Monate.

All dies gilt für Flüchtlinge nach dem Dublin-Verfahren - also für die meisten. Danach ist dasjenige Land für das Asylverfahren zuständig, in der der Flüchtling zuerst die Europäische Union betreten hat. Wenn er in Deutschland Asyl beantragt, obwohl ein anderer EU-Staat zuständig ist, muss Deutschland innerhalb von drei Monaten dort um Aufnahme des Flüchtlings ersuchen. Dieser Staat muss dann binnen zwei Monaten antworten, wobei keine Antwort als Zustimmung gilt. Dann hat Deutschland sechs Monate Zeit für die Überstellung. Wenn der Schutzsuchende "flüchtig" ist, wird die Frist auf 18 Monate verlängert.

"Kirchenasyl für Flüchtlinge eröffnet keinen rechtsfreien Raum", betont Dr. Thomas Heinrich, Jurist im Landeskirchenamt. "Es ist vielmehr eine letzte Möglichkeit für Kirchengemeinden, Flüchtlingen beizustehen und den Staat um eine Überprüfung seiner Entscheidung zu bitten, wenn das staatliche Handeln im Einzelfall für den Flüchtling eine ganz besondere Härte darstellt, eventuell sogar mal fundamentale Rechtsnormen übersieht oder gar missachtet."

Entscheidend sei dabei, dass die Gemeinden den Flüchtling nicht heimlich verstecken, sondern in jedem Fall die zuständige Ausländerbehörde und das Bamf sofort informieren. Heinrich: "Das Presbyterium muss einen ordentlichen Beschluss fassen. Dabei wird es beachten, ob die Gemeinde über die nötigen Kapaziäten verfügt - räumlich, personell, finanziell."

Im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt es derzeit 23 Fälle von Kirchenasyl. Seit Jahresbeginn sind 36 Kirchenasyle beendet worden. Bu/EKvW/epd

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